Ausgabe 49 | Juni 2022
Nachdem ein Arbeitnehmer aufgrund einer hohen Anzahl krankheitsbedingter Fehltage bereits im
März 2019 an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) teilgenommen hatte, fehlte
er im Laufe des Jahres 2019 krankheitsbedingt weitere 79 Tage. Aufgrund der unverändert hohen
Anzahl an krankheitsbedingten Fehlzeiten kündigte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer im Februar
2020, ohne diesem ein erneutes bEM angeboten zu haben. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage.
Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Das BAG führte aus, dass Arbeitnehmern nach § 167 II 1
SGB IX ein bEM anzubieten ist, sobald diese innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig
erkrankt sind. Erkrankt ein Arbeitnehmer nach Abschluss eines bEM innerhalb eines Jahres
erneut für mehr als sechs Wochen, sei grundsätzlich ein weiteres bEM durchzuführen. Dies gelte
unabhängig davon wie lange das letzte bEM zurückliegt. Da dem Arbeitnehmer kein erneutes bEM
angeboten wurde, sei die Arbeitgeberin darlegungs- und beweislastpflichtig dafür, dass auch ein
erneutes bEM nicht dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten bzw. der Fortdauer
der Arbeitsunfähigkeit entgegenzuwirken und das Arbeitsverhältnis zu erhalten. Einen entsprechenden
Beweis konnte die Arbeitgeberin nicht erbringen.
Ausgabe 48 | März 2022
Der Kläger war bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Nachdem er kurzfristig als Nachrücker in die Tarifkommission
gewählt worden war, beantragte er bei seinem Einsatzleiter eine Freistellung für die Teilnahme an den
Tarifverhandlungen am darauffolgenden Tag. Der Einsatzleiter verwehrte dem Kläger die Freistellung aufgrund
von Personalmangel. Hierauf kündigte der Kläger an, den zweiten Teil seines Dienstes eigenmächtig nicht
anzutreten, um an den Tarifverhandlungen teilzunehmen. Trotz Hinweis des Vorgesetzten auf seine Arbeitspflicht
erschien der Kläger, wie zuvor angekündigt, nicht zum zweiten Teil seines Dienstes und nahm stattdessen an den
Tarifverhandlungen teil.
Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, da der Kläger nach ihrer Ansicht
mit seiner Selbstbeurlaubung schwerwiegend gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hatte.
Sowohl Arbeitsgericht als auch LAG wiesen die gegen die Kündigung gerichtete Klage ab. Das BAG bestätigte
diese Entscheidungen.
Unentschuldigtes Fehlen oder eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung seien erhebliche Pflichtverletzungen, die
eine außerordentliche Kündigung begründen können. Es sei auch unerheblich, ob dem Kläger ein freier Tag oder
ein Anspruch auf Freistellung zugestanden hatte. Auch bei einem legitimen Urlaubsanspruch sei dieser gemäß
§ 7 BurlG vom Arbeitgeber zu genehmigen. Verweigert der Arbeitgeber die Genehmigung eines legitimen
Anspruchs, sei dieser zur Not per einstweiliger Verfügung durchzusetzen. Eine Selbstbeurlaubung sei hingegen
Selbstjustiz und könne als Arbeitsverweigerung eingestuft werden. Da der Kläger wusste, was er tat, sei auch
keine Abmahnung erforderlich gewesen.
Ausgabe 48 | März 2022
Der Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt und betreute für diese bundesweit Kunden. Für seine
Tätigkeit stand dem Kläger ein Dienstwagen zur Verfügung, welchen er auch privat nutzen durfte. Für die Nutzung
war eine Null-Promillegrenze vereinbart. Bei einer privaten Fahrt verursachte der Kläger einen schweren Unfall mit
1,8 Promille Alkohol im Blut, weshalb ihm die Fahrerlaubnis für zwölf Monate entzogen wurde.
Nach dem Unfall machte der Kläger der Beklagten das Angebot, für Kundenbesuche öffentliche Verkehrsmittel zu
nutzen oder einen Fahrer auf eigene Kosten für den Dienstwagen einzustellen. Die Beklagte lehnte das Angebot
ab und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Hierbei vertrat sie die Ansicht, der Kläger könne seine Tätigkeit ohne Führerschein nicht ausüben. Zudem sei die Alkoholfahrt eine so schwerwiegende
Pflichtverletzung, dass eine Abmahnung nicht nötig gewesen sei. Mit seiner Klage wendete sich der Kläger gegen
die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen.
Wie schon zuvor das Arbeitsgericht, gab auch das LAG der Klage statt.
Der Verlust des Führerscheins könne ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, sofern die arbeitsvertragliche
Tätigkeit dadurch nicht mehr ausgeübt werden kann. Hieran hatte das Gericht jedoch Zweifel, da es
dem Kläger weiterhin möglich sei, die Kundenbesuche durchzuführen, indem er öffentliche Verkehrsmittel nutzt.
Selbst wenn dies nicht in allen Fällen möglich sei, wäre der Vorschlag des Klägers, vorübergehend einen Fahrer
auf eigene Kosten einzustellen, ein probates milderes Mittel gewesen.
Auch reiche die Alkoholfahrt als Kündigungsgrund nicht aus. Diese stelle zwar eine Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten dar, auch wenn sie außerhalb der Arbeitszeit erfolgte. Aufgrund der langjährigen störungsfreien Tätigkeit
des Klägers für die Beklagte und der geringen Gefahr einer Wiederholung sei eine Kündigung ohne Abmahnung
jedoch unverhältnismäßig.
Ausgabe 48 | März 2022
Die Klägerin absolvierte bei der Beklagten ein 6-monatiges Praktikum, welches Zugangsvoraussetzung für den
von ihr begehrten Studienplatz war. Für das Praktikum war keine Vergütung vereinbart. Nach Beendigung des
Praktikums verlangte die Klägerin dennoch die Zahlung von 10.300 Euro als Vergütung für geleistete Arbeit. Sie
vertrat die Ansicht, dass ein Praktikum vor Aufnahme eines Studiums kein Pflichtpraktikum im Sinne des Mindestlohngesetzes
(MiLoG) darstelle, weshalb die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht eingreife.
LAG und BAG wiesen die Klage ab.
Es bestehe kein Anspruch auf Vergütung, da der persönliche Anwendungsbereich des MiLoG nicht eröffnet sei.
Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG erfasse
nicht nur obligatorische Praktika, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme
eines Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Da die Universität staatlich anerkannt sei, stehe auch nicht
entgegen, dass es sich um die Studienordnung einer privaten Universität handele.
Ausgabe 48 | März 2022
Der Kläger war bei der Beklagten als Finanzbuchhalter angestellt. Für seine Tätigkeit bezog der Kläger bei einer
zugrundeliegenden 40-Stunden-Woche ein monatliches Bruttogehalt von 1.800 Euro. Laut Arbeitsvertrag sollten
zehn Stunden Mehrarbeit pro Monat mit dem regelmäßigen Gehalt des Klägers abgegolten sein. Insbesondere
unter Berücksichtigung seines vergleichsweise geringen Gehalts hielt der Kläger diese pauschale Abgeltung von
Überstunden für sittenwidrig und verlangte Überstundenvergütung i.H.v. 940 Euro.
Das LAG wies die Klage ab und erklärte die Pauschalabgeltung für zulässig. Eine Pauschalabgeltung von zehn
Stunden monatlicher Mehrarbeit sei in der Praxis weit verbreitet und nicht ungewöhnlich. Eine entsprechende
Klausel sei daher weder überraschend, noch benachteilige sie den Arbeitnehmer unangemessen, da sich für
diesen klar und verständlich ergebe, wie viele Überstunden ohne zusätzliches Entgelt auf ihn zukommen könnten.
Das vergleichsweise geringe Gehalt des Klägers spiele für die Wirksamkeit der Pauschalabgeltungsklausel
keine Rolle. Eine Pauschalabgeltung von Überstunden sei nur dann sittenwidrig, wenn der gesetzliche Mindestlohn
unterschritten werde oder wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Vergütung besteht.
Hiervon sei auszugehen, wenn die Vergütung geringer ist als zwei Drittel des in der betreffenden Branche
üblicherweise gezahlten Tariflohns. Vorliegend wäre jedoch selbst bei Leistung der vollen zehn Überstunden
weder der Mindestlohn unterschritten worden, noch waren Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis
zwischen Leistung und Vergütung dargetan.
Ausgabe 48 | März 2022
Die Beklagte ist im Personenbeförderungssektor tätig. Im Zuge der Coronapandemie verfügte sie, dass sich alle
ihre Fahrer regelmäßig mit bereitgestellten Coronaschnelltests testen müssen. Nachdem sich der Kläger auch nach
wiederholter Anweisung der Beklagten weigerte, einen Coronaschnelltest durchzuführen, sprach die Beklagte
eine verhaltensbedingte Kündigung aus. Da die Beklagte nach Ansicht des Klägers keine Befugnis habe, ihn zu
symptomunabhängigen Coronatests zu verpflichten, begehrte der Kläger Kündigungsschutz.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, folgte jedoch nicht der Argumentation des Klägers.
Soweit es sich bei den angeordneten Tests um solche mit minimalinvasiven Folgen handele, wie dies bei Tests
im vorderen Nasenbereich oder Spuck- und Gurgeltests der Fall sei, überwiege das Interesse des Arbeitgebers,
seine Belegschaft und Kunden vor einer Infektion zu schützen, das Interesse des Arbeitnehmers, solche Tests nicht
durchzuführen. Die Weigerung, vom Arbeitgeber angeordnete Coronaschnelltests durchzuführen, stelle demnach
generell einen geeigneten Kündigungsgrund dar. Im vorliegenden Fall hatte die Kündigungsschutzklage dennoch
Erfolg, da die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß abgemahnt hatte. Auch der Umstand, dass der Kläger
an drei verschiedenen Tagen zum Test angewiesen und nach seiner Weigerung jeweils unbezahlt freigestellt
wurde, ersetze keine Abmahnung. Denn für den Kläger sei nicht hinreichend absehbar gewesen, dass ihm durch
sein Verhalten eine Kündigung drohen würde.
Kündigungsschutz
Schwerbehinderter u.U. bereits
während der Probezeit.
Coronaschnelltest-Verweigerung
an sich geeigneter Kündigungsgrund
Ausgabe 48 | März 2022
Der Kläger war bei der Beklagten als Gleisarbeiter beschäftigt. Noch während seiner Probezeit wurde dem
Kläger ein Herzschrittmacher implantiert. Da Herzschrittmacher sensibel auf die elektromagnetischen Felder
in Gleisanlagen reagieren können, konnte der Kläger nicht mehr als Gleisarbeiter arbeiten, weshalb ihm eine
Schwerbehinderung bescheinigt wurde.
Da es dem Kläger auf Dauer unmöglich war, die Arbeiten zu verrichten, für die er eingestellt wurde, kündigte die
Beklagte dem Kläger noch in der Probezeit. Der Kläger wehrte sich gerichtlich gegen die Kündigung und machte
eine Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung geltend. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass die in Art.
5 der Richtline 2000/78/EG normierte Pflicht des Arbeitgebers, „angemessene Vorkehrungen für Menschen mit
Behinderung“ zu treffen, auch eine Pflicht zur Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz umfasse.
Der EuGH folgte der Ansicht des Klägers. Er stellte klar, dass die Formulierung des Art. 5 der Richtline 2000/78/
EG impliziere, dass Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Behinderung für ungeeignet erklärt werden, die wesentlichen
Funktionen ihrer bisherigen Stelle zu erfüllen, auf einer anderen freien Stelle einzusetzen seien, für die sie die
notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit aufweisen. Dies gelte auch dann, wenn sich der Schwerbehinderte
noch in der Probezeit befinde.
Die Weiterbeschäftigung auf einer anderen Stelle müsse jedoch nur dann ermöglicht werden, wenn der Arbeitgeber
hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet wird. Ob eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt, sei vor
allem anhand des finanziellen Aufwands sowie der Größe, der finanziellen Ressourcen und des Gesamtumsatzes
der Organisation oder des Unternehmens und der Verfügbarkeit von öffentlichen Mitteln oder anderen Unterstützungsmöglichkeiten
zu ermitteln.
Ausgabe 48 | März 2022
Der Kläger hatte im Zuge eines Kündigungsschutzprozesses ein vorläufig vollstreckbares Weiterbeschäftigungsurteil
erstritten. Statt den Kläger gemäß dem Urteil zu beschäftigen, bot die Beklagte ein befristetes Prozessarbeitsverhältnis
an. Dies lehnte der Kläger ab. Er erklärte jedoch seine Bereitschaft, gemäß Weiterbeschäftigungsurteil
für die Beklagte zu arbeiten. Dies lehnte wiederum die Beklagte ab, weshalb der Kläger keine Arbeitsleistung
erbrachte. Gleichwohl verlangte er sein Gehalt wegen Annahmeverzugs der Beklagten. Die Beklagte vertrat die
Ansicht, dass es der Kläger wegen der Ablehnung der Prozessbeschäftigung böswillig unterlassen habe, anderweitigen
Verdienst zu erzielen, was kraft Gesetzes den Zahlungsanspruch entfallen lasse.
Das BAG gab dem Kläger Recht. Auch wenn die von der Beklagten angebotene Beschäftigung dem Kläger zumutbar
gewesen sei und dieser demnach vorsätzlich eine ihm bekannte anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit
bei demselben Arbeitgeber, die grundsätzlich zur Anrechnung führen könne, außer Acht gelassen habe, stehe
dies einem Vergütungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Denn dieser sei nicht verpflichtet gewesen, trotz des
vorläufig vollstreckbaren Weiterbeschäftigungsurteils ein befristetes Prozessarbeitsverhältnis einzugehen.
Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers finde dort eine Grenze, wo der Arbeitnehmer
einen vollstreckbaren Titel und damit einen den Arbeitgeber bindenden Rechtsanspruch habe. Das Beharren des
Klägers darauf, dass die Beklagte ihre aus dem Titel folgende Rechtspflicht erfüllt, sei nicht treuwidrig im Sinne des
§ 242 BGB.
Ausgabe 47 | Dezember 2021
Der Kläger, der bei der Beklagten als „Business Development Director“ beschäftigt war, begehrte Schadensersatz
auf Grund von nicht bzw. zu spät festgelegten Bonus-Zielen. Arbeitsvertraglich war eine erfolgsabhängige
Bonuszahlung in Höhe von 43.970,00 Euro bei 100 %iger Zielerreichung vereinbart. Die zu erreichenden Ziele
waren auszuhandeln und in einem Bonusplan festzuhalten. Gelang dies nicht, wurden die Ziele einseitig durch
die Beklagte festgelegt.
Für das Geschäftsjahr 2018 (1.9.2017 – 31.08.2018) übersandte die Beklagte dem Kläger erst am 29.01.2018
einen Vorschlag für einen Bonusplan. Als die darauffolgenden Verhandlungen erfolglos blieben, legte die
Beklagte die Ziele am 13.03.2018 einseitig fest. Am nächsten Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
zum 30.06.2018 und stellte den Kläger von der Arbeit frei. Die gegen die Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage
war erfolgreich.
Der Kläger verlangte für das Geschäftsjahr 2018 die Zahlung des vereinbarten Bonus in Höhe von
43.970,00 Euro. Nachdem das Arbeitsgericht dem Antrag des Klägers noch vollumfänglich entsprochen
hatte, sprach das LAG dem Kläger Schadenersatz in Höhe von lediglich 23.378,85 Euro zu.
Wegen nicht rechtzeitig erfolgter Zielvorgaben habe der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz nach den
§§ 280 I, III, 283, 252 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag. Nach Auffassung des LAG sei eine pflichtwidrig und
schuldhaft unterbliebene Zielvorgabe in gleicher Weise zulasten des Arbeitgebers schadensersatzauslösend wie
die pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossene Zielvereinbarung, allerdings ohne dass ein Mitverschulden
des Arbeitnehmers in Betracht komme. Zwar sei vorliegend die einseitige Festsetzung der Ziele noch innerhalb
der Zielperiode erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch durch die Freistellung bereits Unmöglichkeit eingetreten,
so dass die Vornahme der Zielvorgabe nicht mehr erfüllungstauglich war. Offen ließ das LAG, ob allgemein von
Unmöglichkeit auszugehen ist, wenn – wie hier – mehr als die Hälfte des Geschäftsjahres bereits vergangen ist.
Hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzes berücksichtigte das LAG als Grundlage den für den Fall der Zielerreichung
zugesagten Bonus. Daneben seien jedoch auch Umstände zu berücksichtigen, die gegen eine Zielerreichung
des Klägers sprechen. Zu diesen Umständen, die der Arbeitgeber dazulegen und beweisen hat, gehöre
es insbesondere, wenn der Arbeitnehmer auch in den Vorjahren die für ihn geltenden Ziele nicht erreicht hat.
Unter Berücksichtigung der Zielerreichungsquote der vergangenen Jahre ging das LAG von einem geschätzten
Zielerreichungsgrad von 53,17 % aus.
Ausgabe 47 | Dezember 2021
Nachdem die Beklagte (Wochenend-)Rufbereitschaft in ihrem Betrieb angeordnet hatte, begehrte der Kläger die
Feststellung, dass er als eine einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Person nicht dazu verpflichtet
sei, an der von der Beklagten angeordneten Rufbereitschaft teilzunehmen.
Arbeitsgericht und LAG hatten die Klage abgewiesen. Das BAG erkannte die Revision des Klägers als teilweise
begündet, den Hauptantrag jedoch als unbegründet und verwies die Sache zurück an das LAG.
Nach der Entscheidung des BAG kann der Kläger aus § 207 SGB IX keinen Anspruch auf generelle Freistellung
von Bereitschaftszeiten herleiten. §207 SGB IX verbiete lediglich die Anordnung von Mehrarbeit gegenüber
Schwerbehinderten und Gleichgestellten gegen deren Wunsch.
„Mehrarbeit“ sei jede über die gesetzliche regelmäßige Arbeitszeit des § 3 S. 1 ArbZG hinausgehende Arbeit.
Diese belaufe sich auf werktäglich acht Stunden, wobei das Arbeitszeitgesetz von einer Sechstagewoche ausgehe.
Die vereinbarte oder tarifliche regelmäßige Arbeitszeit sei insoweit irrelevant. Angesichts seiner 5-Tage-Woche
könne der Kläger zumindest an einem weiteren Tag in der Woche zu einem achtstündigen Bereitschaftsdienst
herangezogen werden, ohne dass es sich um Mehrarbeit im Sinne des SGB IX handele. Anders könne es aber zu
beurteilen sein, wenn der Kläger auch an einem siebten Tag Rufbereitschaft leisten solle.
Die Einteilung des Klägers zu Bereitschaftszeiten am gesamten Wochenende verstieße gegen dessen Anspruch
auf Freistellung von Mehrarbeit, wenn es sich bei den Bereitschaftszeiten insgesamt um Arbeitszeit im Sinne des
Arbeitszeitgesetzes handele. Entsprechendes gelte, wenn der zur Wochenendrufbereitschaft eingesetzte Kläger
typischerweise sowohl samstags als auch sonntags tatsächlich zur Arbeitsleistung abgerufen würde.
Rufbereitschaft sei zumindest dann insgesamt als Arbeitszeit einzustufen, wenn dem Arbeitnehmer Einschränkungen
auferlegt werden, die ihn erheblich darin beeinträchtigen, seine Zeit während der Rufbereitschaft frei zu gestalten
und sich eigenen Interessen zu widmen. Erreichen die Einschränkungen diesen Intensitätsgrad hingegen nicht, stellen
nur die Zeiten der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung Arbeitszeit dar. Maßgebend sei dabei insbesondere,
innerhalb welcher Zeit der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine Arbeit aufzunehmen. Da das LAG hierzu keine
Feststellungen getroffen hatte, verwies das BAG den Rechtsstreit zurück an das LAG.
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