Ausgabe 58 | Februar 2025
Das Gehalt eines Arbeitnehmers setzte sich aus Festgehalt und Bonus zusammen. Der Bonus hing
von Zielen ab, die zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer jährlich zu vereinbaren waren. Für den
Fall, dass keine Ziele vereinbart werden, sollten diese seitens der Arbeitgeberin einseitig vorgegeben
werden können. Dem Arbeitsvertrag nach war der Bonus zudem eine freiwillige Leistung, die vom
ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungsstichtag und weiteren sechs Monaten
danach abhing.
Die Arbeitgeberin hatte unter Fristsetzung um einen Vorschlag des Arbeitnehmers für eine Zielvereinbarung gebeten. Nachdem dieser unterblieb, machte sie selbst einen Vorschlag. Daraufhin unterbreitete der Arbeitnehmer einen Gegenvorschlag, den die Arbeitgeberin ablehnte und stattdessen
selbst Ziele festlegte. Das Arbeitsverhältnis endete sodann durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers
zum folgenden Jahresende. Ein Bonus wurde nicht gezahlt. Das Arbeitsgericht sprach dem Arbeitnehmer den vollen Bonus zu, das LAG Hamburg 90 % hiervon.
Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG, allerdings mit abweichender Begründung. Denn entgegen dem LAG Hamburg sah das BAG die streitige Vertragsklausel nicht bereits nach der sogenannten
Unklarheitenregel (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) als unwirksam an. Die Klausel sei jedoch unangemessen
benachteiligend, da der Arbeitgeber ihr zufolge ohne weitere Voraussetzungen von einer Zielvereinbarung auf eine Zielvorgabe umschwenken dürfe.
Sowohl Zielvereinbarung als auch Zielvorgabe seien zulässige Vertragsgestaltungen. Sehe ein Arbeitsvertrag jedoch eine Zielvereinbarung vor, so müsse der Arbeitgeber auch mit dem Arbeitnehmer
verhandeln. Weiche der Arbeitgeber hiervon ab, ohne dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen zu
müssen, verletze dies den Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind („pacta sunt servanda“).
Auch die Freiwilligkeits- und Bindungsklauseln sah das BAG als unwirksam an, da der Zielbonus
zumindest mittelbar im Austauschverhältnis (Synallagma) zur Arbeitsleistung gestanden habe.
Aus diesem Grunde durfte die Arbeitgeberin die Gegenleistung, also den Bonus, nicht unter einen
Freiwilligkeitsvorbehalt und Stichtags- oder Rückzahlungsbeschränkungen stellen.
Ausgabe 58 | Februar 2025
Der Kläger arbeitet als Containermechaniker bei der Beklagten. Die Arbeitgeberin (Beklagte) stellt
ihm Arbeitskleidung zur Verfügung. Nach der Arbeit begibt sich der Kläger zum Umkleideraum und
wäscht oder duscht sich. Die verunreinigte Arbeitskleidung verbleibt auf Anweisung der Beklagten
zur Reinigung im Betrieb. Schichtbeginn- und ende gibt der Kläger jeweils nach dem Umziehen am
Zeiterfassungsterminal ein.
Der Kläger verlangte die Vergütung seiner Umkleide-, Körperreinigungs- und innerbetrieblichen Wegezeiten, die nicht von der Schichtzeit umfasst sind. Nachdem die Vorinstanzen der Klage jeweils teilweise
stattgaben, begehrte die Beklage die vollständige Klageabweisung.
Das BAG gab der Revision im Hinblick auf Umkleide- und Duschzeiten aufgrund nicht ausreichender
Tatsachenfeststellungen statt und verwies die Sache zurück an das LAG. Im Hinblick auf die Wegezeiten
war die Revision erfolglos.
Zur Arbeitsleistung i.S.v. § 611a Abs. 1 BGB zähle nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom
Arbeitgeber im Synallagma verlangte Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder
der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt.
Der mit dem An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb verbundene Zeitaufwand beruhe auf
der Weisung zum Tragen der Dienstkleidung und sei daher ausschließlich fremdnützig und die dafür
erforderlichen Zeiten somit zu vergüten. Auch die Wegezeit zwischen Umkleideraum und Arbeitsplatz
sei Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit, da die Arbeitskleidung nicht am Arbeitsplatz an- und
abzulegen war, sondern dafür der räumlich getrennte Umkleideraum aufgesucht werden musste.
Körperreinigungszeiten seien vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner
geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm das Anlegen der Privatkleidung und der
Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers nicht zugemutet werden kann. Das tägliche
Waschen zwecks Beseitigung der üblichen Schweiß- und Körpergeruchsbildung diene jedoch auch der
Befriedigung privater Bedürfnisse und sei damit nicht vergütungspflichtig.
Aufgrund der Vielzahl der Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen sei jeweils anhand des konkreten
Einzelfalls zu prüfen, welche Art der Körperreinigung erforderlich sei und mit der eigentlichen Tätigkeit und der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Maßstab sei dabei nicht das
subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern die objektivierte Sicht eines verständigen Arbeitnehmers.
Ausgabe 58 | Februar 2025
Die Klägerin hatte einen Jahresurlaubsanspruch von 29 Tagen. Vom 24.08.2015 bis zum 25.11.2020
nahm sie nach der Geburt ihrer zwei Kinder Mutterschutzfristen und Elternzeit in Anspruch, wobei
die Zeiten nahtlos ineinander übergingen. Ihr Arbeitsverhältnis kündigte die Klägerin zum Ablauf
der Elternzeit. Vor Ende des Arbeitsverhältnisses hatte die beklagte Arbeitgeberin keine Erklärung
zur Kürzung des Urlaubs abgegeben. Die Klägerin machte Urlaubsabgeltung im Umfang von
146 Arbeitstagen geltend. Ihre Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Der Klägerin stand nach Auffassung des BAG die volle Urlaubsabgeltung zu. Denn die Verfallregelung
des § 7 Abs. 3 BurlG sei nicht einschlägig, da die vorrangig einzuhaltenden Vorschriften des § 17 Abs.
2 BEEG und § 24 S. 2 MuSchG ein abweichendes maßgebliches Urlaubsjahr vorgäben. Die Beklagte habe im bestehenden Arbeitsverhältnis keine Kürzungserklärung nach § 17 Abs. 1 BEEG abgegeben.
Nach Ende des Arbeitsverhältnisses könne diese nicht nachgeholt werden.
Die Urlaubsansprüche seien auch nicht teilweise verjährt, da § 24 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG
einschlägig seien, die deren Fälligkeit auf einen Zeitraum nach Ablauf der Mutterschutzfristen bzw.
Beendigung der Elternzeit hinausschieben. Schließlich sei für den Beginn der Verjährungsfrist die Erfüllung
der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitsgebers erforderlich.
Um hohe Urlaubsabgeltungszahlungen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber mit der Bestätigung der
Elternzeit die Kürzung des Urlaubs gemäß § 17 Abs. 1 BEEG für jeden vollen Monat der Elternzeit
erklären, im Arbeitsvertrag zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaub unterscheiden und für den
vertraglichen Urlaub abweichende Verfallregelungen treffen.
Ausgabe 58 | Februar 2025
Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses und unwiderruflicher Freistellung des Klägers schickte die
beklagte Arbeitgeberin diesem 43 Stellenangebote aus Jobportalen. Auf sieben davon bewarb sich der
Kläger, allerdings erst ab dem Ende der Kündigungsfrist. Für den letzten Monat der Kündigungsfrist
zahlte die Beklagte keine Vergütung mehr, da sie der Auffassung war, der Kläger sei verpflichtet gewesen,
sich während der Freistellung auf die ihm übersandten Stellenanzeigen zu bewerben.
Das BAG entschied, dass sich die Beklagte aufgrund der von ihr einseitig erklärten Freistellung im
Annahmeverzug befand und dem Kläger daher die vereinbarte Vergütung für die gesamte Dauer der
Kündigungsfrist schuldete. Nicht erzielten anderweitigen Verdienst müsse sich der Kläger nicht anrechnen
lassen. Eine fiktive Anrechnung unterlassenen Verdienstes sei nur gerechtfertigt, wenn der Kläger
wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) untätig geblieben wäre. Da § 615 Satz 2 BGB eine Billigkeitsregelung enthalte, könne der Umfang der Obliegenheit des Arbeitnehmers zu anderweitigem Erwerb nicht
losgelöst von den Pflichten der Beklagten beurteilt werden. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass
ihr die Erfüllung des aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Beschäftigungsanspruchs des Klägers
unzumutbar gewesen wäre. Ausgehend davon habe für ihn keine Verpflichtung bestanden, schon
vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung der Beklagten ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen.
Ausgabe 58 | Februar 2025
Entsprechend einer Konzernbetriebsvereinbarung stellte die Beklagte der Klägerin Entgeltabrechnungen
nur digital in einem Mitarbeiterpostfach zur Verfügung. Die Klägerin verlangte demgegenüber, ihre
Entgeltabrechnungen auch weiterhin in Papierform zu erhalten.
Nachdem das LAG Niedersachsen dem Begehren der Klägerin entsprochen hatte, war die Revision der
Arbeitgeberin erfolgreich.
Das BAG entschied, dass die von § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgeschriebene Textform für Entgeltabrechnungen grundsätzlich gewahrt ist, wenn Arbeitgeber die Abrechnung in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellen. Der Anspruch auf eine Entgeltabrechnung sei eine „Holschuld“, die der Arbeitgeber
erfüllen könne, ohne für den Zugang verantwortlich zu sein. Es genüge daher das Bereitstellen der
Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle. Berechtigte Interessen von Beschäftigten, die privat
über keine Möglichkeiten eines Online-Zugriffs verfügen, seien hierbei jedoch zu berücksichtigen.
Entsprechend dieser Vorgaben erkannte das BAG, dass die im Rahmen der Konzernbetriebsvereinbarung geregelte digitale Zurverfügungstellung von Entgeltabrechnungen nicht unverhältnismäßig in
die Rechte der Arbeitnehmer eingreife. Da das LAG Niedersachsen jedoch nicht festgestellt hatte, ob
Einführung und Betrieb des digitalen Postfachs überhaupt in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fielen, konnte das BAG die Sache nicht abschließend entscheiden und verwies sie zurück an die
Vorinstanz
Ausgabe 58 | Februar 2025
Die Klägerin ist bei der Beklagten in Teilzeit beschäftigt. Nach dem für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifvertrag waren Überstunden mit 30 % zuschlagspflichtig, sofern diese über die Arbeitszeit
eines in Vollzeit Beschäftigten hinausgingen und nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden.
Alternativ zur Auszahlung des Zuschlags war auch eine Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto möglich.
Das Arbeitszeitkonto der Klägerin wies ein Arbeitszeitguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten
aus. Hierfür wurden weder Überstundenzuschläge gezahlt noch im Arbeitszeitkonto eine Zeitgutschrift
vorgenommen, da die Überstunden nicht über die regelmäßige Vollzeitarbeitszeit hinausgingen.
Die Klägerin begehrte eine den Zuschlägen entsprechende Zeitgutschrift in Höhe von 38 Stunden
und 49 Minuten. Zudem verlangte sie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, da die aus ihrer Sicht
erfolgte Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten zugleich eine mittelbare Benachteiligung wegen
des Geschlechts begründe, da bei der Beklagten der Frauenanteil unter den Teilzeitbeschäftigten
90 % betrug.
BAG und EuGH bestätigten die mit der „Lufthansa Cityline Entscheidung“ verbundene Abkehr von
der bisherigen Rechtsprechung, dass keine Benachteiligung vorliege, sofern jedem Arbeitnehmer
für jede Arbeitsstunde das gleiche Arbeitsentgelt gezahlt werde. Eine einheitliche Zuschlagsgrenze
benachteilige Teilzeitbeschäftigte, da es für diese schwieriger sei, diese zu erreichen. Eine solche
Benachteiligung bedürfe eines sachlichen Grundes, der nicht vorliege. Da von der Ungleichbehandlung
überwiegend Frauen betroffen waren, sprach das BAG der Klägerin zudem den verlangten Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG aufgrund mittelbarer Geschlechterdiskriminierung zu.
Ausgabe 58 | Februar 2025
Zum 01.01.2025 ist das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz mit einigen arbeitsrechtlichen Neuerungen
in Kraft getreten.
Arbeitgeber können nun über die wesentlichen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge auch in Textform
(z.B. per E-Mail) informieren sowie Regelaltersgrenzbefristungen in Textform treffen. Verlangen Arbeitnehmer jedoch einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen, muss dieser auch weiterhin in Schriftform erfolgen. In besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedrohten
Wirtschaftsbereichen, z.B. dem Baugewerbe, bleibt es jedoch bei der Schriftform.
Mit Einverständnis des Arbeitnehmers können Arbeitszeugnisse nun auch in elektronischer Form (verlangt wird eine qualifizierte elektronische Signatur) erteilt werden. Ohne Einverständnis bleibt es beim
Schriftformerfordernis.
Auch für Überlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher genügt nun die Textform, weshalb
diese z. B. per E-Mail geschlossen werden können.
Eine Änderung des Mutterschutzgesetzes hat am 14. Februar 2025 den Bundesrat passiert. Mutterschutzfristen gelten nun ab Inkrafttreten des Gesetzes am 01.06.2025 auch bei Fehlgeburten. Die
Neuregelung sieht bei Fehlgeburten einen Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche vor. Dieser
ist hinsichtlich der Dauer der Schutzfrist gestaffelt.
Ausgabe 57 | Oktober 2024
Die Beklagte, ein Unternehmen im Automobilsektor, versetzte den bei ihr beschäftigten Kläger in einen
anderen Betriebsteil, den sie einen Monat später veräußerte. Der Kläger erklärte, der Versetzung nur
unter Vorbehalt nachzukommen und deren Rechtmäßigkeit gerichtlich prüfen lassen zu wollen. Erst
etwa ein Jahr später widersprach er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a BGB und
verlangte die Fortsetzung seiner Beschäftigung bei seinem früheren Arbeitgeber. Er war der Ansicht,
die einmonatige Widerspruchsfrist habe aufgrund eines fehlerhaften Unterrichtungsschreibens nicht
zu laufen begonnen.
Nachdem die Instanzgerichte die Klage abgewiesen hatten, war die Revision des Klägers teilweise
erfolgreich.
Das BAG entschied, dass die Unterrichtung gemäß § 613a Abs. 5 BGB den betroffenen Arbeitnehmer in
die Lage versetzen soll, sachgerecht zu entscheiden, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses
widersprechen möchte. Der Arbeitnehmer müsse daher so informiert werden, dass er sich über den
Gegenstand des Betriebsübergangs und die Identität des Übernehmers sowie über die in § 613a Abs.
5 BGB genannten Umstände “ein Bild machen” könne. Dem Arbeitnehmer solle es zudem ermöglicht
werden, sich weitergehende Informationen und Beratung einzuholen.
Fehler bei der Unterrichtung, die für den Entscheidungsprozess des Arbeitnehmers bezüglich des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses regelmäßig ohne Bedeutung sind, führten dagegen nicht dazu, dass
die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen beginne.
An den Inhalt einer Unterrichtung über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs dürften entgegen der früheren Ansicht des BAG keine derart hohen Anforderungen gestellt werden, dass das
Unterrichtungsschreiben “keinen juristischen Fehler” enthalten darf. Daher war in dem nun vom BAG entschiedenen Fall das Unterrichtungsschreiben nach § 613a BGB nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil
aus ihm nicht hervorging, welche operative Tätigkeit der Betriebserwerberin und welche der Konzernobergesellschaft zuzuordnen war.
Da der Kläger seiner Versetzung nur unter Vorbehalt zugestimmt hatte, konnte die Klage nach
Ansicht des BAG nicht mit der Begründung des LAG abgewiesen werden, der Kläger habe sein Recht
verwirkt, sich auf die Unwirksamkeit der Versetzung in die übergegangene Einheit zu berufen. Für
ein abschließendes Urteil sei vielmehr die Feststellung nötig, ob der Kläger dem übergegangenen
Betriebsteil wirksam zugeordnet war. Da entsprechende Feststellungen der Vorinstanz fehlten,
verwies das BAG die Sache zurück an das LAG Hessen.
Ausgabe 57 | Oktober 2024
Während des Kündigungsschutzprozesses bezog der Kläger zunächst Arbeitslosengeld. Die Agentur
für Arbeit unterbreitete ihm keine Arbeitsangebote, nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, sich nur auf
Zwang bewerben zu wollen und potenziellen Arbeitgebern mitteilen werde, dass er weiter bei seinem
letzten Arbeitgeber arbeiten wolle und ein gerichtliches Verfahren hierzu abwarte. Eigene Anstrengungen zur Arbeitsplatzsuche unternahm der Kläger zunächst nicht. Nach Ende des Arbeitslosengeldbezugs erhielt der Kläger Sozialleistungen und übte verschiedene geringfügige Beschäftigungen aus.
Nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage verlangte der Kläger Annahmeverzugslohn für die Zeit des
Kündigungsschutzprozesses, was der Arbeitgeber mit der Begründung verweigerte, der Kläger habe
böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen.
Nachdem der Kläger in den ersten beiden Instanzen noch weitgehend obsiegte, hob das BAG das Urteil
des LAG Baden-Württemberg auf und verwies die Sache zurück.
Nach der Entscheidung des BAG hat sich der Kläger gemäß § 11 Nr. 2 KSchG auf den Annahmeverzugslohn dasjenige anrechnen zu lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig
unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.
Die Beurteilung der Böswilligkeit erfordere eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls
vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung,
sich arbeitsuchend zu melden, könne ebenso berücksichtigt werden wie der Verstoß gegen die Pflicht
zur Suche nach einer neuen Beschäftigung. Eine formell ordnungsgemäße Meldung des Arbeitnehmers
als arbeitsuchend (§ 38 Abs. 1 SGB III) reiche nicht aus, um zumutbare Bemühungen zur Arbeitsbeschaffung zu belegen, sofern zugleich durch eigenes Verhalten veranlasst wird, dass die Agentur für Arbeit
keine Vermittlungsvorschläge unterbreitet.
Zumutbare Arbeit werde zudem auch böswillig unterlassen, wenn sich Arbeitnehmer im Hinblick auf
die Zahlungspflicht des Arbeitgebers absichtlich mit einer zu geringen Vergütung in einem neuen
Arbeitsverhältnis zufriedengeben. Auch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach einer
zuvor ausgeübten Vollzeitstelle könne als böswilliges Unterlassen zumutbarer Arbeit bewertet werden.
Da das LAG u.a. nicht ausreichend berücksichtigt hatte, dass der Kläger durch sein Verhalten gegenüber
der Agentur für Arbeit die Ursache für unterbliebene Vermittlungsvorschläge selbst gesetzt hatte und
zudem nicht geprüft hatte, in welcher Höhe und ab wann der Kläger in dem streitgegenständlichen
Zeitraum einen anrechenbaren Verdienst hätte erzielen können, verwies das BAG die Sache zur weiteren Klärung zurück an das LAG.
Ausgabe 57 | Oktober 2024
Die Klägerin arbeitete bei der Beklagten als Pflegemanagerin, teilweise im Homeoffice. Nach Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses forderte die Beklagte die Rückzahlung des Bruttolohns für abgerechnete Arbeitsstunden im Homeoffice in Höhe von € 7.112,74 und erklärte eine Aufrechnung gegen noch
offene Lohnansprüche, da sie mangels entsprechender Arbeitsdokumente davon ausging, dass die
Klägerin im Homeoffice tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht hatte.
Die auf Zahlung des einbehaltenen Lohns gerichtete Klage war erfolgreich.
Das LAG stellte klar, dass der Arbeitsvertrag den Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichte,
es sei denn, der Arbeitnehmer komme seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht im vollen
Umfang nach. Grundsätzlich trage der Arbeitgeber jedoch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass
und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht nachgekommen ist. Auf entsprechenden Vortrag habe dann der Arbeitnehmer substanziiert zu reagieren. Dies gelte auch für Arbeitsleistungen im Homeoffice.
Vorliegend habe die Beklagte nicht dargelegt, ob und in welchem Umfang die Klägerin im Homeoffice
ihrer Arbeitspflicht nicht nachgekommen ist. Die Klägerin habe im Homeoffice Arbeitsleistungen erbracht, was sich aus verschiedenen E-Mails ergebe. Unerheblich sei, ob die Klägerin ihre Arbeitsleistung
in der gewünschten Zeit oder in dem gewünschten Umfang erbracht habe. Arbeitnehmer genügten
ihrer Arbeitspflicht, wenn sie unter angemessener Ausschöpfung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit
arbeiteten.
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