Ausgabe 57 | Oktober 2024
In einem Betrieb mit 170 Arbeitnehmern wurde ein Betriebsrat gewählt. Entgegen der in § 9 BetrVG
vorgesehenen Betriebsratsgröße von 7 Mitgliedern kandidierten bei der Wahl nur drei Arbeitnehmer.
Die Arbeitgeberin begehrte daraufhin die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl.
Die Arbeitgeberin unterlag mit ihrer Forderung in allen Instanzen.
Das BAG führte aus, dass eine Betriebsratswahl auch dann zulässig sei, wenn nicht genügend
Kandidaten zur Verfügung stehen, um die nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorgesehene
Anzahl von Betriebsräten zu besetzen. Dies folge aus dem in § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG ausgedrückten
Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten und drei wählbaren
Arbeitnehmern grundsätzlich ein Betriebsrat gewählt wird. Ein zu kleiner Betriebsrat komme dem
Willen des Gesetzgebers näher als gar keiner. Daher sei die Betriebsratsgröße so weit zu reduzieren,
bis genügend Kandidaten für die Besetzung vorhanden sind.
Ausgabe 57 | Oktober 2024
Ein Arbeitnehmer weigerte sich, von der Arbeitgeberin bereitgestellte rote Arbeitsschutzhosen zu
tragen. Nachdem er nach zwei Abmahnungen weiterhin seine eigene schwarze Arbeitsschutzhose trug,
kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich.
Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem
LAG erfolglos. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Das LAG entschied, dass die Arbeitgeberin aufgrund ihres Weisungsrechts berechtigt sei, Rot als
Farbe für Arbeitsschutzhosen festzulegen. Hierfür genügten sachliche Gründe, da das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nur in der Sozialsphäre betroffen sei.
Vorliegend trug die Arbeitgeberin zwei Gründe für ihre Weisung vor: Zum einen erhöhe die Farbe
Rot die Sichtbarkeit der Arbeitnehmer und beuge so Unfällen vor, vor allem mit den im Betrieb
vorhandenen Gabelstaplern. Zum anderen diene die einheitliche Arbeitskleidung der Wahrung der
Corporate Identity in der Werkshalle. Überwiegende Gründe, die den Arbeitnehmer zum Tragen
der schwarzen Hose berechtigen würden, konnte dieser nicht vorbringen. Das aktuelle ästhetische
Empfinden der Hosenfarbe genüge nicht.
Da sich der Arbeitnehmer auch nach zwei Abmahnungen beharrlich geweigert hatte, der Weisung der
Arbeitgeberin Folge zu leisten, überwog nach Ansicht des LAG Düsseldorf – trotz dessen zehnjähriger
beanstandungsfreier Beschäftigung – das Beendigungsinteresse der Arbeitgeberin das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers.
Ausgabe 57 | Oktober 2024
Die beklagte Kommune kündigte dem mit einem Grad der Behinderung von 80 bei ihr beschäftigten
Kläger innerhalb der Probezeit, ohne zuvor ein Präventionsverfahren durchgeführt zu haben.
Bei einem Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX handelt es sich um ein kooperatives Klärungsverfahren, das Arbeitgeber unter Beteiligung internen und externen Sachverstandes (insbesondere
Schwerbehindertenvertretung, Integrationsamt, Rehabilitationsträger) durchführen müssen, wenn der
Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gefährdet ist. Ein unterlassenes Präventionsverfahren kann zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, da in einem solchen Fall vermutet wird, dass
der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen dessen Schwerbehinderung diskriminiert hat.
Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das LAG
diese ab. Gegen das Urteil kann Revision beim BAG eingelegt werden.
Das LAG entschied, dass der Arbeitgeber entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG (Urteil
vom 21.04.2016 – 8 AZR 402/14) verpflichtet sei, bei auftretenden Schwierigkeiten bereits innerhalb
der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses ein Präventionsverfahren durchzuführen. Aufgrund
der auch vom BAG angenommenen strukturellen Probleme, ein Präventionsverfahren innerhalb der
Probezeit zum Abschluss zu bringen, hat das LAG für diese Sonderkonstellation eine Beweiserleichterung zugunsten des Arbeitgebers angenommen, um die Probezeitkündigung gegenüber einem
schwerbehinderten Menschen nicht faktisch unmöglich zu machen.
Im vorliegenden Fall konnte die beklagte Kommune widerlegen, dass sie dem Kläger wegen der
Schwerbehinderung gekündigt hatte. Daher führte die Tatsache, dass kein Präventionsverfahren durchgeführt wurde, nicht zur Unwirksamkeit der Probezeitkündigung.
Ausgabe 57 | Oktober 2024
Nachdem die Arbeitnehmerin einen Monat nach ihrer Kündigung erfahren hatte, dass sie schwanger
ist, erhob sie Kündigungsschutzklage. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch sowohl die Drei-Wochen-Frist
für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage als auch die Zwei-Wochen-Frist für einen Antrag auf
Zulassung der verspäteten Klage bereits abgelaufen. Das Arbeitsgericht hätte die Klage somit abweisen
müssen, hatte aber Zweifel, ob die 2-Wochen-Frist mit der Mutterschutzrichtlinie vereinbar ist, und bat
den EuGH daher um Vorabentscheidung.
Der EuGH bestätigte die Zweifel des Gerichts. Erfahre eine Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist von ihrer Schwangerschaft, habe sie nur zwei Wochen Zeit, nachträglich Klage zu erheben.
Dies erscheine zu kurz und mit der Richtlinie unvereinbar. Die Prüfung, ob dies hier tatsächlich der Fall
sei, obliege jedoch den deutschen Arbeitsgerichten.
Ausgabe 56 | Juni 2024
Der Betriebsrat eines Betriebs mit mehr als 1.200 Mitarbeitern wollte gewährleisten, dass möglichst
viele der Beschäftigten, von denen mehr als die Hälfte eine andere Muttersprache als Deutsch haben,
der Betriebsversammlung inhaltlich folgen können und beschloss daher, für die fünf meist gespro-
chenen Fremdsprachen (Englisch, Arabisch, Farsi, Polnisch und Tigrinisch) Simultandolmetscher
inklusive technischer Ausrüstung einzusetzen.
Seinen Antrag auf Kostenübernahme hierfür in Höhe von € 31.000 lehnte die Arbeitgeberin mit der
Begründung ab, die Übersetzung in nur fünf Sprachen benachteilige einen Teil der ausländischen
Arbeitnehmer. Zudem seien die Kosten unverhältnismäßig hoch.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück-
gewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betriebsrats wies das Sächsische LAG zurück.
Nach der Entscheidung des LAG müsse der Arbeitgeber im Einzelfall zwar erforderliche Kosten für den
Einsatz von Dolmetschern auf Betriebsversammlungen nach § 40 Abs. 2 BetrVG übernehmen, allerdings
müsse der Betriebsrat konkret darlegen, dass diese Kosten erforderlich seien. Dies folge aus dem Gebot
der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Das LAG rügte, dass der Betriebsrat nicht geklärt habe, ob ggf. ausreichend Deutschkenntnisse bei den
jeweiligen Mitarbeitern vorhanden gewesen seien. Er hätte z.B. eine Umfrage unter den ausländischen
Mitarbeitern machen können. Zudem habe der Betriebsrat nicht verdeutlicht, warum trotz der 62 im
Betrieb vertretenen Nationalitäten die Simultanübersetzung in genau fünf Sprachen erforderlich und
verhältnismäßig sei. Insoweit habe der Betriebsrat gegen das Gebot der Gleichbehandlung der anderen
Beschäftigten verstoßen.
Das Argument des Betriebsrats, der Einsatz von Dolmetschern fördere die Integration ausländischer
Arbeitnehmer im Betrieb i.S.v. § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, überzeugte das LAG ausdrücklich nicht. Inte-
gration bedeute nicht, dass sich das größere Ganze dem einzelnen Arbeitnehmer anpasse. Nach der
Auffassung des LAG verringere die Bereitstellung von Dolmetschern den Anreiz, schnell Deutsch zu
lernen.
Ausgabe 56 | Juni 2024
Der bei der Beklagten von 2016 bis 2019 als Business Development Manager beschäftigte Kläger wurde
2020 zum operativen Niederlassungsleiter befördert. Hierzu hatte ihm die Beklagte ein Zwischen-
zeugnis erteilt, in dem sie ihn als besten Vertriebsmitarbeiter bezeichnete und ihm ferner hervor-
ragende Leistungen und Fachkenntnisse attestierte.
Zum 30. September 2021 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis. Bezüglich des daraufhin von der
Beklagten erteilten Zeugnisses begehrte der Kläger die Berichtigung folgender Formulierungen: Statt
„Er hat sich engagiert in den ihm gestellten Aufgabenbereich eingearbeitet und verfolgte die verein-
barten Ziele nachhaltig.“ solle es heißen: „Er hat sich engagiert in den ihm gestellten Aufgabenbereich
eingearbeitet und verfolgte die vereinbarten Ziele nachhaltig und erfolgreich.“ Ferner begehrte der
Kläger die Änderung des Satzes: „… galt als Führungskraft, die es verstand, seine Mitarbeiter zu fördern,
zu informieren und Aufgaben und Verantwortung zu delegieren.“ in „Wir schätzen … als engagierte
Führungskraft, die es verstand, seine Mitarbeiter zu fördern, zu informieren und Aufgaben und Verant-
wortung im angemessenen Umfang zu delegieren.“
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG Köln gaben der Klage statt.
Der Kläger habe einen Anspruch auf Berichtung des Zeugnisses. Denn die Beklagte habe dem Kläger
in den streitgegenständlichen Bereichen nur eine unterdurchschnittliche Leistung zugesprochen. Wer
Ziele zwar nachhaltig, aber nicht erfolgreich verfolge und wer delegiere, aber nicht in angemessenem
Umfang, der arbeite unterdurchschnittlich, wofür die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trage.
Dieser sei sie vorliegend nicht nachgekommen.
Aufgrund des zuvor erteilten Zwischenzeugnisses sei die Beklagte an die dort gemachten Angaben
gebunden. Sie habe nicht nachgewiesen, dass sich die Beurteilung durch spätere Leistungen oder
späteres Verhalten des Klägers geändert habe. Hierfür sei insbesondere nicht ausreichend gewesen,
dass die Beklagte auf die zeitweilige Verfehlung der Ziele für bestimmte Bonuszahlungen hingewiesen
habe. Sie habe nicht geschildert, um welche Ziele es sich hierbei gehandelt habe und wie diese ver-
einbart worden seien. Ferner habe es sich offenbar um Teamziele gehandelt, so dass es bei der unter-
durchschnittlichen Beurteilung eines Teammitgliedes dann einer gesonderten Begründung bedurfte.
Ausgabe 56 | Juni 2024
Die Arbeitgeberin wies die Arbeitnehmer durch eine ausgehängte Mitarbeiterinformation mit der Über-
schrift „Regeln zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit“ darauf hin, dass „jede Nutzung
von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet“ sei. Bei
Verstößen müsse mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen „bis hin zur fristlosen Kündigung“ gerechnet
werden. Der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf
sein Mitbestimmungsrecht auf, diese Maßnahme zu unterlassen.
Das LAG Düsseldorf wies die Anträge des Betriebsrats ab. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zum
Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.
Gemäß Beschluss des BAG unterliegt das Verbot von Smartphones am Arbeitsplatz nicht dem
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift habe der
Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
mitzubestimmen. Das Ordnungsverhalten sei berührt, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers auf die
Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der vorgege-
benen Ordnung des Betriebs abziele. Maßnahmen, die das sogenannte Arbeitsverhalten regeln sollen,
seien demgegenüber nicht mitbestimmungspflichtig. Dabei handele es sich um Maßnahmen, mit denen
die Arbeitspflicht unmittelbar abgefordert oder konkretisiert werden. Wirke sich eine arbeitergeber-
seitige Maßnahme sowohl auf das Arbeits- als auch das Ordnungsverhalten aus, komme es auf den
überwiegenden Regelungszweck an. Dieser richte sich nach dem objektiven Inhalt der Maßnahme
sowie der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens.
Das Verbot von Smartphones am Arbeitsplatz ziele in erster Linie auf die Steuerung des Arbeitsver-
haltens. Es gehe darum, zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen, indem
mögliche Ablenkungen privater Natur durch die Verwendung dieser Geräte unterbunden werden. Dass
das Verbot auch Zeiträume erfasse, in denen es aus betrieblichen Gründen zu Arbeitsunterbrechungen
kommen könne, ändere daran nichts. Auch während dieser Zeiten sei die Arbeitgeberin berechtigt, die
Arbeitsleistung der Arbeitnehmer abzufordern und ihnen bestimmte Aufgaben zuzuweisen. Ebenso sei
es unerheblich, dass das von der Arbeitgeberin ausgesprochene Verbot auch auf das Ordnungsverhalten
der Arbeitnehmer Auswirkungen haben könne, z. B. das betriebliche Zusammenwirken berühre, wenn
etwa Musik oder Videos (zu) laut abgespielt würden. Der überwiegende Regelungszweck betreffe das
nicht mitbestimmungspflichtige Arbeitsverhalten, weshalb ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
nicht bestand.
Ausgabe 56 | Juni 2024
Bei der Arbeitgeberin – einer Fluggesellschaft – ist durch Tarifvertrag eine Personalvertretung (PV)
errichtet, deren Schulungsanspruch sich nach dem BetrVG richtet. Die PV entsandte zwei ihrer Mitglieder
zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung nach Potsdam. Hierfür
zahlte die Arbeitgeberin die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und
Verpflegungskosten, da die Mitglieder der PV an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters hätten teilnehmen können. In dem von der PV eingeleiteten Verfahren machte diese die Erstattung der Übernachtungs- und Verpflegungskosten geltend.
Das Verfahren war in allen Instanzen erfolgreich.
Nach der Entscheidung des BAG hat die PV ebenso wie ein Betriebsrat bei der Beurteilung, zu welchen
Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum. Dieser umfasse grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem stehe nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im
Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten
anfallen als bei einem Webinar.
Ausgabe 56 | Juni 2024
Der bei der Beklagten als Notfallsanitäter tätige Kläger war nach der mit dem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung zu Arbeitszeitgrundsätzen im Einsatzdienst (BV) für den 8. April 2021 für
einen sog. unkonkreten Springerdienst eingeteilt, der die Mitarbeiter verpflichtet, sich um 7.30 Uhr
telefonisch einsatzfähig zu melden, sofern der Schichtbeginn nicht bis 20.00 Uhr des Vortages konkretisiert worden ist. Am für den Kläger arbeitsfreien Vortag teilte die Beklagte den Kläger zu einer
Schicht in der Rettungswache mit Beginn um 6.00 Uhr ein. Nachdem die Beklagte den Kläger telefonisch nicht erreichte, sendete sie ihm eine SMS auf sein privates Mobiltelefon. Der Kläger nahm die
SMS nicht zur Kenntnis und nahm auch keine Einsicht in den im Internet aktualisierten Dienstplan.
Als der Kläger sich um 7.30 Uhr einsatzbereit meldete, hatte die Beklagte bereits einen anderen
Mitarbeiter herangezogen und setzte den Kläger nicht weiter ein. Die Beklagte wertete dieses
Verhalten als unentschuldigtes Fehlen und zog dem Kläger elf Stunden von seinem Arbeitszeitkonto
ab. Mit seiner Klage verlangte der Kläger u.a. die Gutschrift der abgezogenen Dienstzeiten auf seinem
Arbeitszeitkonto.
Nachdem das LAG Schleswig-Holstein der Klage mit Urteil vom 27.09.2022 (siehe Arbeitsrechtsreport
Nr. 52) stattgegeben hatte, war die Revision gegen diese Entscheidung erfolgreich.
Das BAG gelangte zu der Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachte
Gutschrift hatte, da sich die Beklagte bezüglich seiner Arbeitsleistung nicht im Annahmeverzug befand.
Denn dafür müsse der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung so anbieten, wie sie zu bewirken sei, also
am rechten Ort, zur rechten Zeit und entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen. Erforderlich
gewesen sei ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung auf der Rettungswache um 6:00 Uhr, da
der Dienst des Klägers wirksam präzisiert worden war. Auf eine fehlende Kenntnis könne sich der
Kläger nicht berufen, da er verpflichtet gewesen sei, die Weisung zur Konkretisierung zur Kenntnis
zu nehmen. Hierbei handele es sich um eine mit der Arbeitspflicht im unmittelbaren Zusammenhang
stehende Nebenleistungspflicht, der der Kläger aufgrund der Regelungen der BV unterliege. Hieraus ergebe sich die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem anderen Teil die Voraussetzungen für die
Durchführung des Vertrags zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen und dem
anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen. Vom Kläger werde keine ununterbrochene Erreichbarkeit verlangt. Es bleibe ihm überlassen, wann und wo er die SMS zur Kenntnis
nehme. Der Kläger habe auch nicht mit der Beklagten in Kommunikation treten, sondern lediglich
deren Nachricht zur Kenntnis nehmen müssen. Die Annahme einer solchen Pflicht führe auch nicht
zu einer Kollision mit der Arbeitszeit-RL 2003/88/EG, da es sich bei der Kenntnisnahme der Weisung
zum konkretisierten Dienst nicht um Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne handele. Eine
Unterbrechung der Ruhezeit erfolge durch die Kenntnisnahme der Weisung nicht.
Ausgabe 56 | Juni 2024
Der Kläger, der bei der Beklagten seit März 2021 als Helfer beschäftigt war, legte am 2. Mai 2022 eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) für die Zeit vom 2. bis 6. Mai 2022 vor. Mit Schreiben vom 2. Mai, dem Kläger zugegangen am 3. Mai 2022, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
zum 31. Mai 2022. Mit Folgebescheinigungen vom 6. und 20. Mai 2022 wurde die Arbeitsunfähigkeit
letztlich bis zum 31. Mai 2022 verlängert. Ab dem 1. Juni 2022 war der Kläger wieder arbeitsfähig und
nahm eine neue Beschäftigung auf. Die Beklagte verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung mit
der Begründung, der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei vor diesem
Hintergrund erschüttert. Die Vorinstanzen gaben der auf Entgeltfortzahlung gerichteten Klage statt.
Die Revision der Beklagten hatte – bezogen auf den Zeitraum vom 7. bis zum 31. Mai 2022 – Erfolg.
Das BAG bestätigte, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit mit
ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen AU-Bescheinigungen nachweisen könne. Deren Beweiswert
könne der Arbeitgeber aber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist,
die nach einer Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben.
Für die Erschütterung des Beweiswerts von AU-Bescheinigungen, die während einer Kündigungsfrist
ausgestellt werden, sei nicht entscheidend, ob es sich um eine Kündigung des Arbeitgebers oder des
Arbeitnehmers handele und ob eine oder mehrere Bescheinigungen vorgelegt werden. Erforderlich sei
stets eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände. Danach sei im vorliegenden Fall der
Beweiswert der Bescheinigung vom 2. Mai 2022 nicht erschüttert, da eine zeitliche Koinzidenz zwischen
Beginn der Arbeitsunfähigkeit und Zugang der Kündigung nicht gegeben sei. Bezüglich der AU-
Bescheinigungen vom 6. und vom 20. Mai 2022 sei der Beweiswert dagegen erschüttert, da zwischen
der in den Folgebescheinigungen festgestellten passgenauen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit
und der Kündigungsfrist eine zeitliche Koinzidenz bestand und der Kläger unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen hat. Dies habe zur Folge, dass nunmehr der Kläger für die Zeit vom 7. bis zum 31. Mai 2022 die volle Darlegungs- und Beweislast
für das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 I EFZG trage. Da das LAG hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, wurde
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
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