Wöchentliche Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf BAG, Urteil vom 18.10.2023 (Az.: 5 AZR 22/23)

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Eine Arbeitnehmerin, die seit 2009 als „Abrufkraft“ bei der Arbeitgeberin beschäftigt war, arbeitete nach
ihren Berechnungen in den Jahren 2017 bis 2019 im Durchschnitt 103,2 Stunden im Monat. Der Arbeits-
vertrag der Parteien enthielt keine Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Nachdem sich der
Umfang des Abrufs ihrer Arbeitsleistung in den Jahren 2020 und 2021 deutlich verringerte, machte die
Arbeitnehmerin geltend, die zuvor durchschnittlich geleisteten 103,2 Stunden im Monat seien im Zuge
ergänzender Vertragsauslegung zur vereinbarten Arbeitszeit geworden und verlangte Annahmeverzugs-
lohn, soweit der Abruf ihrer Arbeitsleistung diesen Umfang nicht erreichte.
Die Klage blieb überwiegend erfolglos.

Bei der Arbeit auf Abruf sei eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. Wird dies
unterlassen, schließe § 12 I 3 TzBfG diese Regelungslücke, indem kraft Gesetzes eine wöchentliche
Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gilt. Eine andere wöchentliche Arbeitszeit könne im Zuge
ergänzender Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die Fiktion des § 12 I 3 TzBfG im
betreffenden Arbeitsverhältnis keine sachgerechte Regelung darstelle und objektive Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Parteien bei Kenntnis der Regelungslücke eine andere Regelung getroffen hätten.

Werde die anfängliche arbeitsvertragliche Lücke zu Beginn des Arbeitsverhältnisses durch die Fiktion des
§ 12 I 3 TzBfG geschlossen, so könnten die Parteien in der Folgezeit zwar ausdrücklich oder konkludent
eine andere Dauer der Arbeitszeit vereinbaren. Für eine konkludente Regelung reiche jedoch das Ar-
beitsabrufverhalten des Arbeitgebers in einem lange nach Vertragsbegründung liegenden und scheinbar
willkürlich gegriffenen Zeitraum nicht aus. Weder dem Abrufverhalten des Arbeitgebers noch dem Ar-
beitsverhalten des Arbeitnehmers komme für sich betrachtet ein dahingehender Erklärungswert zu,
sich an eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit binden zu wollen. Mangels besonderer An-
haltspunkte für die Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden stand der
Arbeitnehmerin Annahmeverzugslohn nur in dem Umfang zu, in dem die Arbeitgeberin weniger als
20 Wochenstunden abgerufen hatte.