Ausgaben: Ausgabe 53 | Juni 2023

  • AUS DER GESETZGEBUNG:
    Hinweisgeberschutzgesetz tritt zum
    02.07.2023 in Kraft

    In (verspäteter) Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht tritt zum 02.07.2023
    das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Die darin enthaltenen Bußgeldandrohungen treten
    aufgrund einer Übergangsfrist jedoch erst zum 02.12.2023 in Kraft.

    Das HinSchG findet Anwendung bei Meldung und Offenlegung von Verstößen gegen Straf- und
    Bußgeldvorschriften sowie gegen ausgewählte Landes-, Bundes und europarechtliche Vorschriften
    (Whistleblower-Schutz). Es verpflichtet Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten u.a. zur Einführung eines Hinweisgeberverfahrens („interne Meldestelle“). Arbeitgeber mit mehr als 250 Beschäftigten
    sind verpflichtet, eine solche interne Meldestelle umgehend, also bereits ab dem 02.07.2023 einzurichten, Arbeitgeber mit weniger Beschäftigten erst ab dem 17.12.2023.

    Unternehmen können die interne Meldestelle selbst betreiben oder aber einen „Dritten“ mit deren
    Aufgaben beauftragen. Da die erforderliche Unabhängigkeit der eigenen Mitarbeiter nur schwer zu
    gewährleisten ist und auch der Zugriff von nicht berechtigten Personen auf Daten des Hinweisgebers
    kaum verhindert werden kann, dürfte sich eine interne Meldestelle mit eigenen Mitarbeitern in der
    Regel verbieten.

    Das HinSchG kann eine Anpassung bestehender Arbeitsvertragsmuster erforderlich machen, damit darin
    enthaltene Regelungen – z.B. zu Versetzung und Freistellung – auch künftig ihre Gültigkeit behalten. Gerne
    sind wir Ihnen bei der Einrichtung einer internen Meldestelle, der Anpassung von Vertragsmustern, der Erstellung einer verbindlichen Meldewegregelung und bei sonstigen Fragen zum neuen HinSchG behilflich

  • Nicht jeder Verstoß gegen die
    DSGVO führt zu Schadensersatz
    EuGH, Urteil vom 04.05.2023 (Az.: C-300/21)

    Die österreichische Post hatte unter Einsatz eines Algorithmus demografische Merkmale ausgewertet
    und so Informationen zu Präferenzen für politische Parteien ermittelt. Da der hiervon betroffene Kläger
    hierin nicht eingewilligt hatte, machte er einen immateriellen Schaden geltend und forderte Schadenersatz in Höhe von 1.000 €.

    Der EuGH lehnte den Anspruch des Klägers ab und stellte klar, dass ein Verstoß gegen die DSGVO
    alleine nicht für die Begründung eines Schadenersatzanspruches genüge. Für das Bestehen eines
    Schadenersatzanspruchs müsse ein feststellbarer Schaden entstanden sein, für den der Verstoß gegen
    die DSGVO zudem kausal sein müsse. Das Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle sei für das
    Bestehen eines Anspruches hingegen nicht erforderlich. Sofern ein Schaden vorliege, sei es Sache der
    nationalen Gerichte, Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des Schadenersatzes zu entwickeln.

  • Auswirkung von Krankheit auf
    Urlaubsansprüche in der Altersteilzeit
    EuGH, Urteil vom 27.04.2023 (Az.: C-192/22)

    Nachdem ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt einen Teil seines Urlaubs nicht vor Beginn der zwischen
    ihm und der Arbeitgeberin vereinbarten Freistellungsphase seiner Altersteilzeit nehmen konnte, verlangte er hierfür Abgeltung. Die Arbeitgeberin hielt dem entgegen, dass der Urlaubsanspruch gemäß
    § 7 Abs. 3 BUrlG am 31. März des auf das Entstehungsjahr des Urlaubsanspruchs folgenden Jahres
    verfallen sei.

    Sowohl ArbG als auch LAG wiesen die Klage ab und folgten der Argumentation der Arbeitgeberin.
    Im Zuge der anschließenden Revision hatte das BAG Zweifel, ob § 7 BUrlG und dessen Auslegung
    durch die Vorinstanzen mit dem Europarecht vereinbar ist und legte den Sachverhalt dem EuGH zur
    Vorabentscheidung vor.

    Der EuGH führte aus, dass § 7 BUrlG nicht mit dem Europarecht vereinbar sei. Dem Anspruch jedes
    Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub komme als tragender Grundsatz des Sozialrechts der Union
    nicht nur besondere Bedeutung zu, sondern er sei auch in Art. 31 II der Charta ausdrücklich verankert.
    Der Jahresurlaub stelle hierbei nur einen der zwei Aspekte des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub
    dar. Denn Art. 7 II der Richtlinie 2003/88 sehe vor, dass Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle
    Vergütung haben, wenn es ihnen aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich geworden ist, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dies solle verhindern, dass dem
    Arbeitnehmer wegen der Unmöglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst
    in finanzieller Form, verwehrt bleibt. Daher sei Art. 7 der Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit Art. 31
    II der Charta dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass der
    Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer durch die Ausübung seiner Arbeit im
    Rahmen einer Altersteilzeit erworben hat, mit Ablauf des Urlaubsjahres oder zu einem späteren
    Zeitpunkt erlischt, wenn der Arbeitnehmer vor der Freistellungsphase wegen Krankheit daran gehindert
    war, diesen Urlaub zu nehmen. Dies gelte auch bei langen krankheitsbedingten Abwesenheiten.

  • Kündigung einer Home-Office-Vereinbarung
    LAG Hamm, Urteil vom 16.03.2023
    (Az.: 18 Sa 832/22)

    Auf Grundlage eines bereits bestehenden Arbeitsvertrags schloss eine Arbeitgeberin mit einem ihrer
    Arbeitnehmer eine Home-Office-Vereinbarung, die beiden Seiten das Recht einräumte, die Vereinbarung mit einer Frist von einem Monat schriftlich zu kündigen. Aufgrund eines veränderten Aufgabenprofils kündigte die Arbeitgeberin die Home-Office-Vereinbarung fristgemäß und verlangte von dem
    Arbeitnehmer, seine Arbeitsleistung fortan wieder im Betrieb zu erbringen. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und machte geltend, dass die Home-Office-Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung
    (AGB) einer Inhaltskontrolle unterläge, die darin enthaltene Kündigungsklausel gegen das Transparenzgebot verstoße und eine Umgehung kündigungsrechtlicher Vorschriften darstelle.

    Nachdem das ArbG der Klage stattgegeben hatte, wies das LAG Hamm diese ab.

    Das LAG führte aus, dass eine Teilkündigung, also eine Kündigung, die nur einzelne Bestandteile des
    Arbeitsverhältnisses betrifft, grundsätzlich unzulässig sei, da Vertragsbedingungen nicht einseitig
    gegen den Willen des Vertragspartners geändert werden könnten. Anders verhalte es sich jedoch, wenn
    dem Kündigenden ein Recht zur Teilkündigung eingeräumt worden sei. In diesem Fall erfolge die
    Teilkündigung nicht gegen den Willen des Vertragspartners, sondern aufgrund des eingeräumten
    Teilkündigungsrechts. Vor diesem Hintergrund erachtete das LAG das zwischen den Parteien geschlossene beiderseitige Teilkündigungsrecht als wirksam, selbst wenn die Home-Office-Vereinbarung AGB
    darstelle. Die Home-Office-Vereinbarung beträfe nicht die wechselseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, sondern lediglich den Ort der Arbeitsleistung. Dieser sei kündigungsrechtlich nicht besonders geschützt, sondern unterläge dem Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO. Daher
    stelle die Regelung keine unzulässige Umgehung von Kündigungsschutzvorschriften dar und halte
    auch im Übrigen der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB stand.

  • Betriebsbedingte Kündigung wegen Aufgabenverlagerung
    BAG, Urteil vom 28.02.2023 (Az.: 2 AZR 227/22)

    Nachdem eine Arbeitgeberin bestimmte Aufgaben an eine Schwestergesellschaft im Konzern übertragen hatte, hatte diese keine Verwendung mehr für die Arbeitsleistung des Klägers. Daher kündigte
    sie diesem aus betriebsbedingten Gründen. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb in
    allen Instanzen erfolglos.

    Nach Auffassung des BAG war die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Denn
    durch die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten, die Stelle des Klägers zu
    streichen und dessen Aufgaben an ein konzernangehöriges Drittunternehmen zu vergeben, sei das
    Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger entfallen. Arbeitgeber seien bis zur Grenze der Willkür nicht
    gehindert, auch wirtschaftlich nicht zwingend notwendige Organisationsentscheidungen zu treffen.
    Unternehmerische Entscheidungen seien lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind. Dies sei hier nicht der Fall. Auch das Recht festzulegen, ob
    bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden,
    gehöre zur unternehmerischen Freiheit. Dies gelte auch für die Aufgabenverlagerung zwischen Konzernunternehmen, sofern es sich nicht um abhängige (Tochter-)Unternehmen handele. Ob hierdurch
    tatsächlich Kosten gespart würden, sei irrelevant.

  • Kündigung wegen diskriminierender Beleidigung
    LAG Hamburg, Urteil vom 17.11.2022
    (Az.: 1 Sa 40/22)

    Der 56-jährige schwerbehinderte Kläger war seit 23 Jahren ohne Zwischenfälle bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt am Empfang. Kurz vor Schichtwechsel meldete sich ein ausländischer Kollege, der die
    ebenfalls ausländische Kollegin des Klägers an diesem Tag ablösen sollte, dass er sich um ein paar
    Minuten verspäte. Daraufhin äußerte der Kläger laut: „Ich hasse die scheiß Ausländer“. Als der Mitarbeiter dann ca. 10 bis 15 Minuten später am Empfang erschien, begrüßte der Kläger diesen mit den
    Worten: „Du bist zu spät, Arschloch“. Die Äußerungen des Klägers wurden hierbei neben seinen Arbeitskollegen auch von einem externen Kurierfahrer wahrgenommen. Nachdem die Beklagte von den
    Äußerungen des Klägers Kenntnis erlangt hatte, hörte sie diesen zu den Vorfällen an. In der Anhörung
    bestritt der Kläger die Vorwürfe, woraufhin die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos kündigte. Sowohl
    ArbG als auch LAG wiesen die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage ab.

    Das LAG führte aus, dass im Rahmen der Interessenabwägung hohe Maßstäbe an die Wirksamkeit einer
    außerordentlichen Kündigung anzulegen seien. Insbesondere die lange abmahnungsfreie Betriebszugehörigkeit sowie die durch Alter und Schwerbehinderung bedingten schlechten Chancen des
    Klägers auf dem Arbeitsmarkt seien zu seinen Gunsten zu beachten. Trotzdem sei der Beklagten eine
    Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, nicht
    zumutbar gewesen, denn dafür wögen die diskriminierenden Äußerungen des Klägers zu schwer.

    Dass der Kläger sich nie für sein Verhalten entschuldigt habe, sondern dieses bis zuletzt bestritt, erhöhe
    zudem die Wiederholungsgefahr und daher auch die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung. Auch
    die Örtlichkeit der Äußerungen in einem öffentlichen Bereich wirkten sich zu Ungunsten des Klägers
    aus, da die Äußerungen von Dritten wahrgenommen werden konnten. Zudem schloss das Gericht
    eine Affekthandlung des Klägers aus, da zwischen den beiden Äußerungen mindestens zehn Minuten
    gelegen hätten.

  • Darlegungslast bezüglich Fortsetzungserkrankungen
    BAG, Urteil vom 18.01.2023 (Az.: 5 AZR 93/22)

    Nach wiederholter Erkrankung eines Arbeitnehmers verweigerte der Arbeitgeber diesem die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, es handele sich bei den Erkrankungen des Arbeitnehmers um Folgeerkrankungen gemäß § 3 I 2 EFZG und der Entgeltfortzahlungszeitraum sei überschritten. Mit seiner
    Klage machte der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung für zehn Krankheitstage geltend. Die Klage blieb
    ohne Erfolg.

    Das BAG stellte mit seiner Entscheidung klar, dass Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen einer
    Erkrankung das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern fortzuzahlen haben und dies beliebig oft geschehen
    könne, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht wiederholt auf „derselben Krankheit“ beruht. Andernfalls
    seien die Sperrfristen des § 3 I 2 EFZG zu beachten. Komme es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
    zu Streitigkeiten darüber, ob eine Folgeerkrankung vorliegt, gelte eine abgestufte Darlegungslast.
    Zunächst müsse der Arbeitnehmer etwa durch ärztliche Bescheinigung darlegen, dass keine Folgeerkrankung vorliege. Bestreitet der Arbeitgeber daraufhin das Nichtvorliegen einer Folgeerkrankung,
    habe der Arbeitnehmer vorzutragen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Ein bloßer Verweis auf Diagnoseschlüssel nach
    der ICD-10-Klassifikation genüge insoweit nicht. Zudem müsse der Arbeitnehmer seine behandelnden
    Ärzte nennen und diese von der Schweigepflicht entbinden. Andernfalls könne der beweisbelastete
    Arbeitgeber nicht substantiiert vortragen. Diese Anforderungen hatte der Arbeitnehmer jedoch nicht
    erfüllt und zudem nur zu ausgewählten Fehlzeiten vorgetragen.

  • BAG AKTUELL:
    Zustimmung des Integrationsamtes
    zur Kündigung ersetzt kein bEM
    BAG, Urteil vom 15.12.2022 (Az.: 2 AZR 162/22)

    Eine über mehrere Jahre arbeitsunfähig erkrankte und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Arbeitnehmerin nahm die Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement
    (bEM) an, unterließ es jedoch, die von der Arbeitgeberin vorformulierte Datenschutzerklärung über die
    Verarbeitung ihrer personenbezogen sowie Gesundheitsdaten zu unterzeichnen. Dies trotz mehrmaliger Aufforderung und Hinweis darauf, dass die Durchführung des bEM ohne die Unterzeichnung der
    Datenschutzerklärung nicht möglich sei. Daraufhin entschied sich die Arbeitgeberin zur Kündigung und
    beantragte die Zustimmung des Integrationsamtes zu dieser. Nach Erteilung der Zustimmung kündigte
    die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt.

    Das BAG hielt die Kündigung für unwirksam. Denn die Arbeitgeberin habe die Durchführung des bEM
    nicht von der Unterzeichnung der Datenschutzerklärung abhängig machen dürfen. Es sei der Arbeitgeberin auch ohne unterzeichnete Erklärung möglich und zumutbar gewesen, zunächst mit dem beabsichtigten bEM zu beginnen. Datenschutzrechtliche Fragen seien erst dann von Bedeutung, wenn
    sich die Beteiligten im Rahmen des bEM darüber verständigt hätten, welche Angaben bezüglich des
    Gesundheitszustands für eine Reduzierung der Arbeitsunfähigkeitszeiten voraussichtlich erforderlich
    sind. Aufgrund des nicht durchgeführten bEM oblag der Arbeitgeberin im Prozess die Darlegungs- und
    Beweislast dafür, dass ein bEM nicht dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten der
    Arbeitnehmerin entgegenzuwirken oder diese zumindest zu vermindern und so das Arbeitsverhältnis
    zu erhalten. Dieser Darlegungs- und Beweislast konnte die Arbeitgeberin nicht nachkommen. Auch der
    Zustimmungsbescheid des Integrationsamts begründe keine Vermutung, dass ein bEM eine Kündigung
    nicht hätte verhindern können.