Ausgabe 40 | Dezember 2019
Mitte Dezember 2017 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag über den Beginn eines Arbeitsverhältnisses
ab Februar 2018. Der Vertrag sah eine sechsmonatige Probezeit vor. Mitte Januar informierte
die Klägerin ihren zukünftigen Arbeitgeber, der nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt,
über ihre Schwangerschaft und das aufgrund einer chronischen Vorerkrankung attestierte sofortige
vollständige Beschäftigungsverbot. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis Ende
Januar zum 14.02.2018.
Mit ihrer Kündigungsschutzklage war die Klägerin sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem
LAG erfolgreich.
Nach der Entscheidung des LAG war die Kündigung des Arbeitgebers vor Dienstantritt gemäß § 134
BGB nichtig, da sie mangels behördlicher Zustimmung gemäß § 17 Abs. 1 MuSchG (Mutterschutzgesetz)
gegen das Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG verstoße, das auch Kündigungen
vor Dienstantritt erfasse.
Um unter den Geltungsbereich des § 1 MuSchG zu fallen, sei ein wirksam geschlossener
Arbeitsvertrag ausreichend, denn das danach vorausgesetzte Arbeitsverhältnis beginne mit dem
wirksamen Abschluss des Arbeitsvertrages und nicht erst mit dem vertraglich vereinbarten Termin für die
Invollzugsetzung oder die tatsächliche Arbeitsaufnahme. Dies ergebe sich aus den in § 1 Abs. 1
S. 2 MuSchG enthaltenen Zielen der Teilhabesicherung am Erwerbsleben und der Diskriminierungsvermeidung
sowie des Gesundheitsschutzes, die nur dann optimal verwirklicht würden, wenn das
MuSchG bereits mit dem Abschuss des Arbeitsvertrages Anwendung finde. Eine Auslegung dahingehend,
dass das MuSchG erst nach der vereinbarten Arbeitsaufnahme bzw. Invollzugsetzung eingreife,
würde gegen Art. 6 Abs. 4 GG verstoßen, der es gebiete, dass Schwangere nicht ohne wirksamen
arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz bleiben dürfen.
Gegen die Entscheidung des LAG ist Revision (Az.: 2 AZR 498/19) eingelegt worden. Die Entscheidung
des BAG bleibt abzuwarten.
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Ausgabe 40 | Dezember 2019
Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger wurde ab November 2014 „für mindestens zwei Jahre“
in die Niederlassung Sachsen versetzt, nachdem er zuvor am Betriebssitz der Beklagten in Hessen
gearbeitet hatte. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage, kam jedoch der Versetzung
nach. Im Mai 2016 erklärte das Hessische LAG die Versetzung für unwirksam. Gleichwohl arbeitete
der Kläger bis September 2016 weisungsgemäß weiter in Sachsen.
Für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in
Sachsen hatte der Kläger seinen privaten PKW genutzt. Mit seiner Klage nahm er die Beklagte
u.a. auf Ersatz der Fahrtkosten für die Monate Juni bis September 2016 in Anspruch und verlangte
entsprechend der steuerrechtlichen Regelungen für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld in
Höhe von Euro 0,30.
Das BAG entschied, dass der Kläger als Schadensersatz die Erstattung der Kosten verlangen kann,
die ihm durch die Benutzung seines privaten PKW für die wöchentlichen Fahrten entstanden sind.
Die Fahrtkosten seien, anders als vom LAG angenommen, jedoch nicht nach der Trennungsgeldverordnung
(TGV) zu erstatten, sondern nach den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
(JVEG ) über den Fahrtkostenersatz. Während nach der TGV lediglich Kosten für die Fahrt mit
öffentlichen Verkehrsmitteln und dies auch nur für Heimfahrten alle zwei Wochen erstattet werden, ist
nach dem JVEG für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld in Höhe von Euro 0,30 zu zahlen.
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Ausgabe 40 | Dezember 2019
Die Klägerin hatte ihr Arbeitsverhältnis Ende April 2017 zum 31. Mai 2017 ordentlich gekündigt.
Nach Eingang der Kündigung stellte der beklagte Arbeitgeber die Klägerin „unter Anrechnung Ihrer
Überstunden und Urlaubsansprüche“ unwiderruflich frei. Die Klägerin hielt die Urlaubserteilung für
unwirksam und verlangte eine anteilige Urlaubsabgeltung für zehn Arbeitstage.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Das BAG folgte mit seiner Entscheidung der Ansicht der Vorinstanzen, wonach die Beklagte der Klägerin
mit der Mitteilung über ihre Freistellung wirksam Urlaub erteilt hatte. Die Freistellungserklärung sei
für die Klägerin erkennbar auf die Erfüllung ihres Urlaubsanspruchs gerichtet gewesen und habe
auch beide Komponenten der Erfüllung eines Urlaubsanspruchs enthalten. Die Klägerin sei von der
Erbringung ihrer Arbeitsleistung befreit worden. Zwar habe die Beklagte die Urlaubsvergütung nicht
vor Beginn des Freistellungszeitraums und damit vor Urlaubsantritt gezahlt und ihr die Zahlung der
Urlaubsabgeltung auch nicht vorbehaltlos zugesagt. Das BAG legte die unwiderrufliche Freistellung
durch die Beklagte jedoch als Absicht zur Urlaubserfüllung und zugleich zur Zahlung des Urlaubsentgelts
aus. Denn mit der Urlaubserteilung stelle der Arbeitgeber in einem bestehenden Arbeitsverhältnis
seine Pflicht zur Zahlung von Urlaubsentgelt streitlos, es sei denn, es liegen anderweitige gegenteilige
Anhaltspunkte vor.
Unschädlich sei, dass die Beklagte in ihrer Freistellungserklärung nicht festlegte, welche Tage des
Freistellungszeitraums dem Urlaub dienen sollen, denn damit habe sie der Klägerin zulässigerweise
die Entscheidung über die Lage des Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums überlassen.
Hinweise: Bei einer einseitigen unwiderruflichen Freistellung muss der Urlaubszeitraum jedenfalls dann
datumsgenau festgelegt werden, wenn etwaiger Zwischenverdienst des Arbeitnehmers angerechnet
werden soll. Dies geschieht, um Zeiten von Urlaub, in denen eine Anrechnung ausscheidet, von solchen
mit Anrechnung von Zwischenverdienst klar voneinander trennen zu können.
Bei einer einseitigen unwiderruflichen Freistellung unter Anrechnung von Zwischenverdienst ist zudem
darauf zu achten, ausdrücklich am gesetzlichen Wettbewerbsverbot festzuhalten, da das BAG die
Anrechnung von Zwischenverdienst andernfalls als Verzicht auf das gesetzliche Wettbewerbsverbot
auslegt.
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Ausgabe 40 | Dezember 2019
Der Kläger ist bei der Beklagten als Zeitungszusteller beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sieht eine Verpflichtung
zur Belieferung von Abonnenten von Montag bis einschließlich Samstag vor. Arbeitstage
sollen solche Tage sein, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Fällt ein Feiertag auf einen
Werktag, an dem keine Zeitungen erscheinen, erhält der Kläger keine Vergütung. Mit seiner Klage
verlangte der Kläger Vergütung für fünf Feiertage im April und Mai 2015, an denen er nicht beschäftigt
wurde.
Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen
Feiertags ausfällt, Anspruch auf das Arbeitsentgelt, welches er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Die Beschäftigung des Klägers an den in Rede stehenden Feiertagen war allein deshalb unterblieben,
weil in seinem Arbeitsbereich die üblicherweise von ihm zuzustellenden Zeitungen nicht erschienen
sind. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Regelung der vergütungspflichtigen Arbeitstage sei, soweit sie
darauf abziele, Feiertage von der Vergütungspflicht auszunehmen, wegen der Unabdingbarkeit des
gesetzlichen Entgeltzahlungsanspruchs unwirksam.
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Ausgabe 40 | Dezember 2019
Der Kläger war bei der beklagten Gemeinde als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer jeweils für
die Saison vom 1. April bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres eingestellt. Der Kläger wurde
dementsprechend jeweils in den Monaten April bis Oktober als Badaufsicht sowie mit der Reinigung
und Pflege des Freibads der Gemeinde beschäftigt und vergütet. Mit seiner Klage begehrte der Kläger
die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 1. April 2016
am 31. Oktober 2016 geendet hat, sondern darüber hinaus unbefristet fortbesteht.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Anders als die Vorinstanzen ging das BAG allerdings nicht davon aus, dass die Parteien Jahr für
Jahr aufs Neue ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit von April bis Oktober abgeschlossen
hätten. Vielmehr sei das Arbeitsverhältnis zeitlich unbefristet. Lediglich die Arbeits- und Vergütungspflicht
sei auf die Monate April bis Oktober eines jeden Jahres begrenzt. Diese Vereinbarung sei
wirksam. Der Kläger werde dadurch auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt,
da die Beklagte bei Abschuss des Arbeitsvertrags davon ausgehen durfte, nur während der Badesaison
Beschäftigungsbedarf für den Kläger zu haben. Mangels Befristung schied eine Prüfung des
Vertrages anhand des TzBfG aus.
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Ausgabe 40 | Dezember 2019
Der Kläger machte nach seinem Ausscheiden zum 29.06.2016 Urlaubsabgeltung für 65 Tage aus
den Kalenderjahren 2012 bis 2015 geltend. Sein Arbeitsvertrag sah einen Urlaubsanspruch von
30 Tagen vor.
Nachdem der Kläger vor dem Arbeitsgericht erfolgreich war, wies das LAG die Urlaubsabgeltungsansprüche
ab. Seine Revision war erfolgreich.
Das BAG urteilte, dass Urlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur verfallen könne, wenn der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer konkret aufgefordert habe, den Urlaub zu nehmen und klar und rechtzeitig darauf
hingewiesen habe, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Kalenderjahrs erlischt. Soweit der
vertragliche Mehrurlaub betroffen sei, seien die Arbeitsvertragsparteien befugt, die Obliegenheiten
des Arbeitgebers abweichend von den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes auszugestalten. Für
einen solchen Regelungswillen müssten allerdings deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen diese, wie
im vorliegenden Fall, sei von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs
auf den arbeitsvertraglichen Mehrurlaub auszugehen.
Hinweis: Um zu verhindern, dass der vertragliche Mehrurlaub das Schicksal des gesetzlichen Urlaubs
teilt, sollte der von der Rechtsprechung anerkannte Gestaltungsspielraum genutzt werden und in
Arbeitsverträgen eine differenzierte Regelung für gesetzlichen Urlaub und vertraglichen Mehrurlaub
vorgesehen werden. Dabei ist insbesondere auch auf eine AGB-konforme Gestaltung zu achten.
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Ausgabe 40 | Dezember 2019
Die in der Altenpflege beschäftigte Klägerin war seit dem 07.02.2017 infolge eines psychischen
Leidens arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin leistete bis einschließlich zum 20.03.2017 Entgeltfortzahlung.
Aufgrund von Folgebescheinigungen, die eine Arbeitsunfähigkeit zuletzt bis einschließlich zum
18.05.2017 bescheinigten, bezog sie im Anschluss Krankengeld. Am 19.05.2017 unterzog sich
die Klägerin einer seit längerem geplanten gynäkologischen Operation. Ihre Frauenärztin stellte am
18.05.2017 eine Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit vom 19.05.2017 bis 16.06.2017
aus. Es folgten Folgebescheinigungen bis einschließlich 30.06.2017.
In der Zeit ab dem 19.05.2017 erhielt die Klägerin weder Entgeltfortzahlung noch Krankengeld. Mit
ihrer Klage verlangte sie für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung mit der Begründung, ihre psychische
Erkrankung habe am 18.05.2017 geendet und ab dem 19.05.2017 sei sie wegen eines neuen
Leidens arbeitsunfähig gewesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das LAG hat die Klage abgewiesen. Die Revision
hatte keinen Erfolg.
Das BAG verneinte die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche. Ist ein Arbeitnehmer
arbeitsunfähig erkrankt und schließt sich daran im engen zeitlichen Zusammenhang
eine im Wege einer „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, so habe der
Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit
im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung bereits geendet hatte. Dies war der Klägerin
nicht gelungen. Auch nach umfassender Beweiserhebung konnte das Gericht nicht feststellen, dass
kein einheitlicher Versicherungsfall vorlag.
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