Ausgaben: Ausgabe 39 | September 2019

  • Unfallversicherungsschutz bei Probearbeitstag BSG, Urteil vom 20.08.2019 (Az.: B 2 U 1/18 R)

    Der Kläger hatte sich um eine Stelle als Lkw-Fahrer beworben. Nach einem Vorstellungsgespräch
    einigte er sich mit dem potentiellen Arbeitgeber auf einen „Probearbeitstag“, für den eine Vergütung
    nicht gezahlt werden sollte.

    Am Probearbeitstag stürzte der Kläger von der Ladebordwand des Lkw und verletzte sich u.a. am
    Kopf. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit
    der Begründung ab, bei dem Probetag habe das Eigeninteresse des Klägers im Vordergrund gestanden,
    den Arbeitsplatz zu erhalten.

    Das Sozialgericht hatte einen Arbeitsunfall bejaht, das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen,
    was das BSG nun bestätigt hat.

    Ein Arbeitssuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und sich dabei
    verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Zwar habe der Kläger nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz
    gestanden, da er noch nicht auf Dauer in den Betrieb eingegliedert war. Da der Kläger
    aber eine dem Unternehmen dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem
    Wert erbracht hat, die einem abhängigen Beschäftigten ähnlich war, konnte der Kläger als „Wie-
    Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert angesehen werden. Zudem lag die Tätigkeit nicht nur im
    Eigeninteresse des Klägers, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen, sondern sollte auch dem
    Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für ihn einen
    objektiven Wert.

  • Versetzung wegen zwischenmenschlicher Konflikte LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.07.2019 (Az.: 5 Sa 233/18)

    Während der Arbeitszeit kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Küchenleiterin und der
    als Köchin beschäftigten Klägerin. Seit diesem Tage war die Klägerin ununterbrochen arbeitsunfähig.
    Einige Zeit später versetzte die Beklagte die Klägerin in einen anderen Betrieb in einer nahegelegenen
    Stadt. Für die Fahrt zu ihrem neuen Arbeitsort benötigt die Klägerin etwa 50 Minuten, während sie
    zuvor nur etwa 20 Minuten benötigte.

    Mit ihrer Klage beantragte die Klägerin festzustellen, dass sie nicht dazu verpflichtet ist, ihre Arbeitsleistung
    am neuen Standort zu leisten. Die Klage blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor
    dem LAG ohne Erfolg.

    Nach Ansicht des LAG verstößt die Versetzung weder gegen § 106 GewO, § 315 BGB noch gegen
    die Arbeitsvertragsrichtlinien.

    Nach § 106 S. 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem
    Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung,
    Tarifvertrag oder gesetzliche Bestimmungen festgelegt sind. Eine Festlegung des Arbeitsortes
    sah der Arbeitsvertrag der Klägerin nicht vor.

    Die Bestimmung des Leistungsortes nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der beiderseitigen
    Interessen. Nach Ansicht des LAG hatte der Arbeitgeber aufgrund der seit längerem anhaltenden
    Konfliktlage am ursprünglichen Arbeitsort der Klägerin ein berechtigtes Interesse an deren Versetzung.
    Er war nicht dazu verpflichtet, die Streitursache oder einen Verantwortlichen für den Streit aufzuklären.
    Der Klägerin sei es zumutbar, ihre Arbeitsleistung in der nahegelegenen Stadt zu erbringen.

  • Abkehrwille ist in der Regel kein Kündigungsgrund ArbG Siegburg, Urteil vom 17.07.2019 – 3 Ca 500/19

    Der bei der Arbeitgeberin seit 2016 als Teamleiter beschäftigte Kläger informierte seine Arbeitgeberin
    Anfang 2019 über seine Kündigungsabsicht und seine Entscheidung, sich nach einer Kur im März
    und April 2019 einen neuen Job suchen zu wollen. Er kündigte sodann sein Arbeitsverhältnis mit
    Schreiben vom 22.01.2019 zum 15.04.2019. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin ihrerseits dem
    Kläger mit Schreiben vom 31.01.2019 zum 28.02.2019 und nannte als Grund den in der Kündigung
    zum Ausdruck kommenden Abkehrwillen des Klägers.

    Das Arbeitsgericht gab der hiergegen erhobenen Kündigungsschutzklage statt.

    Nach Ansicht des Arbeitsgerichts war die Arbeitgeberkündigung nicht durch den in der Eigenkündigung
    zum Ausdruck gebrachten Abkehrwillen des Klägers begründet. Zwar könne der
    Abkehrwille eines Arbeitnehmers – im Ausnahmefall – eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen.
    Dies gelte aber nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind
    und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand hat.

    Dies war vorliegend nicht der Fall. Vielmehr konnte die Arbeitgeberin auf eine bereits bei ihr
    beschäftigte Mitarbeiterin zurückgreifen. Zudem war auch der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem
    Betrieb klar.

  • Sachgrundlose Befristung: Erhöhung der Beschäftigungsdauer durch Dienstreise LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2019 (Az.: 3 Sa 1126/18)

    Das Arbeitsverhältnis des Klägers begann ausweislich seines Arbeitsvertrages am 05.09.2016 und
    wurde für die Dauer von zwei Jahren sachgrundlos bis zum 04.09.2018 befristet.

    In den ersten Wochen seines Arbeitsverhältnisses besuchte der Kläger eine Schulung in Nürnberg.
    Hierzu reiste er im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin bereits am 04.09.2016 von seinem Wohnort
    in Düsseldorf an.

    Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die
    Befristung geendet habe. Das LAG gab der Klage statt. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

    Nach dem Urteil des LAG Düsseldorf war die sachgrundlose Befristung unwirksam. Die zulässige
    Dauer der Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG von bis zu zwei Jahren war vorliegend um einen
    Tag überschritten worden, da die Dienstreise des Klägers am 04.09.2016 bereits als Arbeitszeit
    anzusehen war. Nach Auffassung des LAG zählte die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin
    bezahlte Dienstreise nicht zur Freizeit des Klägers, sondern wurde bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses
    erbracht.

    Der Zwei-Jahres-Zeitraum endete daher bereits mit Ablauf des 03.09.2018. Die Überschreitung der
    Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch nur um einen Tag führte zur
    Unwirksamkeit der Befristung und damit dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
    besteht.

  • Belehrung über Verfall von Urlaub bei Langzeiterkrankten LAG Hamm, Urteil vom 24.07.2019 (Az.: 5 Sa 676/19)

    Die Klägerin, die seit 2010 bei der Beklagten arbeitete, war seit dem Jahr 2017 durchgehend
    erkrankt und konnte in diesem Jahr den ihr zustehenden Urlaub nicht nehmen. Im November 2018
    forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgeltung dieses Urlaubs auf, was die Beklagte zurückwies.

    Die Klägerin war – unter Verweis auf die neuere BAG-Rechtsprechung (Urt. v. 19.02.2019, 9 AZR
    541/15) – der Ansicht, der restliche Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 sei schon deshalb nicht
    verfallen, da die Beklagte es unterlassen habe, sie rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinzuweisen.

    Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg.

    Das LAG urteilte, dass die Urlaubsansprüche der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2017 erloschen
    waren. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, auf den möglichen Verfall hinzuweisen. Eine
    solche Pflicht bestehe bei Langzeiterkrankten erst nach der Wiedergenesung, da ein Verfall von
    Urlaubsansprüchen zum 31.12. des Kalenderjahres unabhängig von einer Belehrung jedenfalls
    nicht durch Unkenntnis der Arbeitnehmerin von einem drohenden Verfall und einer notwendigen
    Beantragung erlöschen konnte.

    Die Beklagte konnte die im Fall des Bestehens von Urlaubsansprüchen bei einer arbeitsfähigen
    Arbeitnehmerin verlangte Belehrung dahingehend, dass bestehende Urlaubsansprüche erlöschen,
    wenn diese nicht bis zum 31.12. des Kalenderjahres beansprucht werden, nicht erteilen, da diese im
    Fall einer langzeiterkrankten Arbeitnehmerin schlicht falsch gewesen wäre. Denn Urlaubsansprüche
    im Fall der Arbeitsunfähigkeit erlöschen erst nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ablauf des
    Kalenderjahres, aus dem sie resultieren. Die Frage eines früheren Erlöschens hätte sich erst wieder
    nach Genesung der Klägerin gestellt und sodann eine Belehrung der Beklagten erfordert.

    Hinzuweisen ist darauf, dass abstrakte bzw. vorsorgliche Angaben, etwa im Arbeitsvertrag, in einem
    Merkblatt oder in einer Kollektivvereinbarung in der Regel nicht genügen, um den Anforderungen
    einer konkreten und transparenten Unterrichtung zum Verfall von Urlaubsansprüchen gerecht zu
    werden (BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 423/16, Rz. 41, 42). Die Belehrung durch den
    Arbeitgeber muss sich vielmehr auf den konkreten Fall beziehen.

  • Sachgrundlose Befristung bei 22 Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung BAG, Urteil vom 21.08.2019 (Az.: 7 AZR 452/17)

    Die Klägerin war von Oktober 1991 bis November 1992 bei der Beklagten als Hilfsbearbeiterin für
    Kindergeld beschäftigt. Etwa 22 Jahre später beschäftigte die Beklagte die Klägerin erneut, und zwar
    aufgrund sachgrundlos befristeten Vertrags als Telefonserviceberaterin. Die Zweijahresfrist gemäß
    § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG wurde nicht überschritten.

    Die Klägerin berief sich auf das Vorbeschäftigungsverbot gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG und begehrte
    die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung geendet hat.

    Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das LAG gab ihr statt. Die Revision der Beklagten war erfolgreich.

    Das BAG entschied, dass das Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung
    gem. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG in verfassungskonformer Auslegung der Norm nicht zur Anwendung
    kommt, wenn ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut beim
    selben Arbeitgeber eingestellt wird. Dies folge aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
    vom 06.06.2018, wonach das Verbot insbesondere dann unzumutbar sein kann, wenn die Vorbeschäftigung
    sehr lange zurückliegt, eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen
    Unterlegenheit des Beschäftigten nicht besteht und das Verbot nicht erforderlich ist, um das unbefristete
    Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Vorliegend waren auch keine besonderen
    Umstände ersichtlich, die dennoch die Anwendung des Verbots geboten hätten.

    Bei Vorbeschäftigungszeiten, die 8 Jahre und 9 Monate (BAG, Urt.v. 20.03.19 – 7 AZR 409/16)
    und 15 Jahre (BAG, Urt.v. 17.04.19 – 7 AZR 323/17) zurücklagen, hatte das BAG zuvor den
    zurückliegenden Zeitraum als nicht lang genug angesehen.

  • Kein Urlaubsanspruch während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit BAG, Urteil vom 24.09.2019 (Az.: 9 AZR 481/18)

    Nachdem der Kläger zunächst in Vollzeit beschäftigt war, wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien ab
    Dezember 2014 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt. Die Parteien vereinbarten ein Blockmodell,
    nach dem der Kläger bis zum 31.03.2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und
    im Anschluss daran bis zum 31.07.2017 von der Arbeitsleistung freigestellt war. Nach dem Arbeitsvertrag
    stand dem Kläger ein jährlicher Urlaub von 30 Tagen zu. Im Jahr 2016 gewährte die beklagte
    Arbeitgeberin dem Kläger acht Tage Urlaub. Der Kläger war der Ansicht, ihm stünde auch für die
    Freistellungsphase der Altersteilzeit Erholungsurlaub zu und machte die Abgeltung von insgesamt
    52 Urlaubstagen geltend. Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

    Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer Arbeit an
    wöchentlich sechs Tagen auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit auf weniger Arbeitstage in der Kalenderwoche
    verteilt, so muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr
    maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden.

    Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet
    und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein
    gesetzlicher Urlaubsanspruch zu. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase
    im Laufe eines Kalenderjahres, so muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der
    Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.